Vorinstanz ArbG Krefeld, 11.09.1990 - 4 Ca 756/90 -; nachgehend BAG, 24.03.1992 - 9 AZR 76/91 -
zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Kontrast zur deutschen Rechtslage vgl. auch Stade in IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied am 07.12.1990, dass ein nach französischem Recht als Arbeitnehmer (AN) qualifizierter Handelsvertreter (HV, hier: V.R.P.) nicht automatisch als Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Rechts (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO) gilt. Die Entscheidung betont die Unterschiede zwischen nationalem und ausländischem Arbeitsrecht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein als V.R.P. (französische Rechtsform) tätiger Handelsvertreter (HV) begehrte die Anerkennung als Arbeitnehmer nach deutschem Recht (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO), um ggf. Ansprüche im Konkursverfahren geltend zu machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf verneinte die Arbeitnehmereigenschaft des HV nach deutschem Recht, obwohl er nach französischem Recht als AN qualifiziert war.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf die autonome Auslegung des deutschen Rechts: Die Einordnung als Arbeitnehmer richtet sich ausschließlich nach den Kriterien der deutschen Rechtsordnung (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO). Die französische Qualifikation als AN ist dabei nicht maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Vertrags- und Arbeitsbedingungen (z. B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb). Da der HV diese Merkmale nicht erfüllte, scheiterte die Einstufung als Arbeitnehmer.
Hinweis: Die Entscheidung unterstreicht, dass internationale Rechtsunterschiede keine automatische Übertragung der Statuszuordnung ermöglichen.