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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 614/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamburg; zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Ahrend/Förster/Rößler, AP Nr. 8 zu § 16 BetrAVG

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei der zweiten Anpassung betrieblicher Altersversorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG ein halber Ausgleich des Kaufkraftverlustes nicht mehr generell dem billigen Ermessen entspricht. Die Dynamisierung der Sozialversicherungsrenten bleibt dabei unberücksichtigt. Der Arbeitgeber ist frei in der Entscheidung, eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einzuführen, doch einmal eingeführt, ist die versprochene Versorgung als Gegenleistung für Betriebstreue zu betrachten, wobei der Entgeltgedanke die Gewährung und Anpassung der Leistung bestimmt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder eine Gruppe von Arbeitnehmern) verlangt von seinem Arbeitgeber eine angemessene Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgungsleistung nach § 16 BetrAVG. Der Streit dreht sich darum, ob der Arbeitgeber bei der zweiten Anpassung der Leistung den Kaufkraftverlust nur zur Hälfte ausgleichen darf oder ob dies nicht mehr dem billigen Ermessen entspricht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:

  1. Ein halber Ausgleich des Kaufkraftverlustes bei der zweiten Anpassung genügt nicht mehr generell den Anforderungen des billigen Ermessens nach § 16 BetrAVG.
  2. Die Dynamisierung der Sozialversicherungsrenten (d. h. deren automatische Anpassung an die Lohnentwicklung) bleibt bei der Anpassung nach § 16 BetrAVG außer Betracht (Bestätigung früherer Rechtsprechung).
  3. Der Arbeitgeber ist zwar frei, ob er eine bAV einführt, doch sobald er dies tut, ist die versprochene Versorgung als Gegenleistung für Betriebstreue zu behandeln. Der Entgeltgedanke (d. h. die Leistung als Teil der Arbeitsvergütung) bestimmt dann, ob und wie die Anpassung zu erfolgen hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Billiges Ermessen (§ 16 BetrAVG): Bei der ersten Anpassung mag ein halber Ausgleich des Kaufkraftverlustes noch vertretbar sein, doch bei wiederholten Anpassungen muss der Arbeitgeber stärker auf die volle Kaufkrafterhaltung achten, um den Versorgungszweck nicht zu untergraben.
  • Unabhängigkeit von Sozialversicherungsrenten: Die betriebliche Altersversorgung ist eine eigenständige Leistung des Arbeitgebers und darf nicht mit der gesetzlichen Rentenanpassung vermischt werden.
  • Entgeltcharakter der bAV: Sobald der Arbeitgeber eine bAV einführt, wird diese zur Gegenleistung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers. Daher gelten ähnliche Grundsätze wie bei anderen Entgeltbestandteilen – insbesondere die Pflicht zur angemessenen Anpassung, um den Wert der Leistung zu erhalten.
KI INHALT
Halber Kaufkraftausgleich reicht bei betrieblicher Altersversorgung nach § 16 BetrAVG nicht mehr aus; Sozialversicherungsdynamik bleibt unberücksichtigt; Arbeitgeber entscheidet frei über Einführung, aber bei Umsetzung gilt Entgeltgedanke für Anpassungspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Implementierung einer bAV
Errichtung eines Versorgungswerkes
Auswahlermessen des AG
Ermessen
Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung
betriebliches Versorgungswerk
Durchführungsweg
FUNDSTELLE
BAGE 32, 303
RdA 80, 128
BB 80, 263
BB 80, Beil. 6 m. Anm. Ahrend, Förster, Rößler
DB 80, 306
DB 80, 541 m. Anm. Höfer, Kemper
NJW 80, 1181
AR-Blattei Betriebliche Altersversorgung, Entscheidung 53
SAE 82, 3 m. Anm. Blomeyer
AuR 80, 90
EzA Nr. 7 zu § 16 BetrAVG m. Anm. Schulin
BetrR 79, 408
BetrR 80, 163 m. Anm. Hüttenmeister
Quelle 80, 175
Quelle 80, 484
BetrAV 80, 38
BetrAV 80, 57 m. Anm. Höfer, Kemper
ArbuSozR 80, 84
MDR 80, 436
VersR 80, 588
KTS 80, 263
WM 80, 815
BlfSt. 80, 149AP Nr. 7 zu § 16 BetrAVG
NORM
§ 16 BetrAVG
§ 242 BGB
§ 305 BGB
§ 315 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.01.1980
AKTENZEICHEN
3 AZR 614/78
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
01.12.2010