Vorinstanzen LAG Köln, 06.05.1987; ArbG Köln, 07.11.1986 - 17 Ca 6167/86 -
vgl. dazu auch Willemsen, RdA 91, 204, 205, 213 f.; Loritz, RdA 87, 65
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass der Betrieb eines Handelsvertreters (HV), der ausschließlich für einen Unternehmer (U) tätig ist, durch Rechtsgeschäft auf den U übergeht, wenn der HVV und die Kundenbeziehungen als wesentliche immaterielle Betriebsmittel gelten und der HV den Vertrag kündigt, ohne einen Nachfolger zu benennen, wobei der U die Kunden betreuen darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der ausschließlich für einen Unternehmer (U) tätig ist, hat seinen Handelsvertretervertrag (HVV) gekündigt. Der HVV sah vor, dass der U im Bezirk des HV nur unter besonderen Voraussetzungen tätig werden und bei den vom HV geworbenen Kunden nicht akquirieren darf. Nach der Kündigung darf der U die vom HV geworbenen Kunden betreuen. Der HV begehrt Klärung, ob sein Betrieb auf den U übergegangen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Betrieb des HV durch Rechtsgeschäft im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den U übergeht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechte des HV (insbesondere die exklusive Vertretung und die Kundenbeziehungen) sowie die vom HV geworbenen Kunden die wesentlichen immateriellen Mittel seines Betriebes darstellen. Da der HV den HVV und ein ihn zur Nutzung der vom U angemieteten Geschäftsräume und Inventar berechtigendes Rechtsverhältnis kündigt, ohne dem U einen Nachfolger zu benennen, und der HVV für diesen Fall vorsieht, dass der U die Kunden betreuen darf, liegt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft vor. Dies löst die Rechtsfolgen des § 613a BGB aus.