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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann auch dann einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB geltend machen, wenn er zuletzt als Vertragshändler (VH) auf Rabattbasis tätig war – vorausgesetzt, er überlässt dem Unternehmer (U) den geworbenen Kundenstamm vollständig und endgültig zur alleinigen Nutzung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB, obwohl er in den letzten Jahren als Vertragshändler (VH) auf Rabattbasis gearbeitet hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Ellwangen hat entschieden, dass der HV analog § 89b HGB einen AA geltend machen kann, wenn er den von ihm geworbenen Kundenstamm vollständig und endgültig an den U überlässt, sodass dieser ihn allein nutzen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Analogie zu § 89b HGB, der den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter regelt. Entscheidend ist, dass der HV trotz seiner späteren Tätigkeit als VH den Kundenstamm so überlässt, dass der U ihn ohne Mitwirkung des HV weiter nutzen kann. Dies rechtfertigt den Ausgleich für die entgehende Provision.