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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Ellwangen, 23.04.1979 - KfH O 3/79

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann auch dann einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB geltend machen, wenn er zuletzt als Vertragshändler (VH) auf Rabattbasis tätig war – vorausgesetzt, er überlässt dem Unternehmer (U) den geworbenen Kundenstamm vollständig und endgültig zur alleinigen Nutzung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB, obwohl er in den letzten Jahren als Vertragshändler (VH) auf Rabattbasis gearbeitet hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Ellwangen hat entschieden, dass der HV analog § 89b HGB einen AA geltend machen kann, wenn er den von ihm geworbenen Kundenstamm vollständig und endgültig an den U überlässt, sodass dieser ihn allein nutzen kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Analogie zu § 89b HGB, der den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter regelt. Entscheidend ist, dass der HV trotz seiner späteren Tätigkeit als VH den Kundenstamm so überlässt, dass der U ihn ohne Mitwirkung des HV weiter nutzen kann. Dies rechtfertigt den Ausgleich für die entgehende Provision.

KI INHALT
Handelsvertreter haben analog § 89b HGB Anspruch auf Ausgleich für entgangene Provision, auch bei Tätigkeit als Vertragshändler auf Rabattbasis, wenn der geworbene Kundenstamm vollständig und endgültig dem Unternehmer überlassen wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des VH
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 b HGB analog
REDAKTION
GERICHT
LG Ellwangen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.04.1979
AKTENZEICHEN
KfH O 3/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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