Vorinstanz LAG Brandenburg, 29.03.1994 - 1 Sa 862/93 -; ArbG Potsdam, 04.08.1993 - 4 Ca 318/93 -
zum Nutzungsausfallschaden vgl. BGHZ 40, 345, 354 f.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber (AG) im Fall eines Unfalls des Arbeitnehmers (AN) mit dessen privat genutztem, aber für dienstliche Zwecke eingesetztem Pkw auch den Nutzungsausfallschaden ersetzen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für den Nutzungsausfall seines privaten Pkw, den er für dienstliche Zwecke genutzt hat. Der Anspruch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Fall eines Arbeitsunfalls.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch des AN gegen den AG nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch den Nutzungsausfallschaden umfasst. Der AG muss also die Kosten für den entgangenen Gebrauch des Fahrzeugs während der Reparaturzeit tragen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der AN den Pkw im Rahmen seiner Diensttätigkeit genutzt hat. Der AG habe daher die Pflicht, den AN so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Dazu gehöre auch der Ersatz des Nutzungsausfalls, da der AN ohne das Fahrzeug in seiner privaten und beruflichen Mobilität eingeschränkt sei. Die Nutzung des eigenen Pkw für dienstliche Zwecke falle in den Risikobereich des AG, für den dieser hafte.