zu der Entscheidung vgl. auch die Kritik bei Creutzig, NJW 02, 3430, 3433
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen einen Vertragshändlervertrag (VHV) kündigen darf, wenn der Händler die Möglichkeit hatte, zumindest den Großteil seiner Investitionen, die für die Tätigkeit notwendig waren, wieder zu erwirtschaften. Zudem wurde die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund geprüft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein marktbeherrschendes Unternehmen (hier: Daimler-Benz) möchte einen Vertragshändlervertrag (VHV) mit einem Händler kündigen. Der Händler hat Investitionen getätigt, um die Tätigkeit für den Hersteller ausüben zu können. Die Frage ist, ob die Kündigung rechtmäßig ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Investitionen des Händlers und der Möglichkeit, diese wieder zu erwirtschaften.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Kündigung des VHV durch das marktbeherrschende Unternehmen zulässig ist, sofern der Händler die Gelegenheit hatte, zumindest den wesentlichen Teil seiner Investitionen wieder zu erwirtschaften. Zudem wurde die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund bestätigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Abwägung zwischen den Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens und denen des Händlers. Einerseits muss das Unternehmen die Möglichkeit haben, seine Vertragsbeziehungen anzupassen (z. B. aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen). Andererseits müssen die Investitionen des Händlers geschützt werden, um ungerechtfertigte Härten zu vermeiden. Die Kündigung ist daher nur dann zulässig, wenn der Händler eine angemessene Amortisation seiner Investitionen erreichen konnte. Zudem müssen die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. Vertragsverletzungen) vorliegen.