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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Tübingen entschied am 06.07.1966 (Az. 1 S 31/66), dass ein Arbeitnehmer (AN) auch dann Anspruch auf Gehaltsfortzahlung nach § 63 HGB hat, wenn er zwar keine Krankheitssymptome zeigt, aber Krankheitserreger ausscheidet und dadurch an der Arbeitsleistung gehindert ist. Der Anspruch aus dem Bundesseuchengesetz tritt dabei hinter den HGB-Anspruch zurück.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem Arbeitgeber die Fortzahlung des Gehalts. Er stützt seinen Anspruch auf § 63 HGB (Handelsgesetzbuch), da er aufgrund der Ausscheidung von Krankheitserregern – ohne selbst krank zu sein – nicht arbeiten kann. Alternativ könnte ein Anspruch aus § 49 Abs. 1 Bundesseuchengesetz (Entschädigung bei Seuchen) in Betracht kommen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte den Anspruch des AN auf Gehaltsfortzahlung nach § 63 HGB. Es stellte fest, dass die bloße Ausscheidung von Krankheitserregern (ohne eigene Symptome) ein „Unglück“ im Sinne des § 63 HGB darstellt, das die Arbeitsunfähigkeit begründet. Zudem geht der HGB-Anspruch dem Entschädigungsanspruch aus dem Bundesseuchengesetz vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Definition „Unglück“: Das Gericht interpretiert § 63 HGB weit und fasst darunter jedes „Missgeschick“, das die Arbeitspflicht vereitelt – auch die asymptomatische Ausscheidung von Erregern.
- Vorrang des HGB: Der spezifischere Anspruch aus § 63 HGB (Arbeitnehmer-Schutz im Handelsrecht) verdrängt den allgemeinen Entschädigungsanspruch aus dem Bundesseuchengesetz.