Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 08.05.1973 - 8 Sa 98/73 -; ArbG Siegburg, 17.01.1973 - 1 Ca 1024/72 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.12.1973 (Az. 3 AZR 318/73) entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Jahresumsatzprämie nicht bereits am letzten Tag des maßgeblichen Jahres beginnt, sondern erst im Folgejahr.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) fordert von seinem Arbeitgeber (Beklagten) die Zahlung einer Jahresumsatzprämie. Streitig war, wann die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt – ob bereits am 31.12. des Jahres, dessen Umsatz für die Prämie maßgeblich ist, oder erst im darauf folgenden Jahr.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die Verjährung der Jahresumsatzprämie nicht am letzten Tag des maßgeblichen Jahres, sondern erst im Folgejahr beginnt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf die Jahresumsatzprämie erst mit Ablauf des maßgeblichen Jahres entsteht (z. B. wenn der Umsatz des gesamten Jahres für die Berechnung relevant ist). Da die Verjährung erst mit Entstehung des Anspruchs beginnen kann (§ 199 BGB a.F., heute § 199 Abs. 1 BGB n.F.), setzt der Fristbeginn erst im neuen Jahr ein. Ein früherer Beginn wäre systematisch inkonsistent, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig oder sogar noch nicht entstanden ist.