Vorinstanz LG Zwickau - 2 O 726/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU), das seinen Versicherungsnehmern (VN) gegenüber mit dem einfachen Abschluss eines Neuvertrags zu alten Konditionen wirbt, ohne auf eine notwendige Einzelfallprüfung hinzuweisen, nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftet.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU) aufgrund einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen. Das VU hatte mit der Aussage geworben, der Abschluss eines Neuvertrags sei eine bloße Formsache und der VN erhalte neuen Deckungsschutz zum alten Preis, ohne darauf hinzuweisen, dass zuvor eine eingehende Einzelfallprüfung erfolgt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresdenurteilte, dass das VU dem VN nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB a.F.) haftet, weil es seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das VU durch seine Werbeaussagen beim VN den Eindruck erweckt habe, der Neuabschluss sei unkompliziert und ohne weitere Prüfung möglich. Da das VU jedoch eine Einzelfallprüfung durchführen musste, hätte es den VN hierüber aufklären müssen. Die Unterlassung dieser Aufklärung stellt eine Pflichtverletzung dar, die eine Schadensersatzhaftung auslöst.