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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 24.10.1908 - I 53/08

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass § 92 HGB 1897 auf Kommissionsagenten entsprechend anwendbar ist und klärt, dass auf das Recht zur willkürlichen Kündigung nach § 627 BGB nicht verzichtet werden kann.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kommissionsagent (Kaufmann, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen Handelsgeschäfte abschließt) streitet um die Anwendung von § 92 HGB 1897. Fraglich ist, ob diese Norm auf seine Tätigkeit anwendbar ist und ob ein Verzicht auf das Kündigungsrecht nach § 627 BGB möglich ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bejaht die entsprechende Anwendbarkeit von § 92 HGB 1897 auf Kommissionsagenten. Zudem stellt es klar, dass das Recht zur willkürlichen Kündigung aus § 627 BGB nicht abdingbar ist (d. h. nicht durch Vertrag verzichtbar).

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • § 92 HGB 1897: Der Kommissionsagent handelt zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, was seiner Tätigkeit eine handelsrechtliche Prägung verleiht. Daher sei die analoge Anwendung der für Handelsvertreter geltenden Norm sachgerecht.
  • § 627 BGB: Das Kündigungsrecht diene dem Schutz des Dienstverpflichteten und sei zwingend. Ein Verzicht hierauf würde die gesetzliche Wertung unterlaufen, die gerade die einseitige Beendigungsmöglichkeit bei Dienstverhältnissen mit besonderem Vertrauenscharakter (wie dem des Kommissionsagenten) sicherstellen soll.
KI INHALT
§ 92 HGB 1897 findet auf Kommissionsagenten Anwendung, die im eigenen Namen für fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kommissionsagenturvertrag
KAV
Anwendbarkeit der für den HVV geltenden Kündigungsfristen auf einen Vertrag mit einem Kommissionsagenten
Kommissionsagent
Begriff
Kündigungsfrist
FUNDSTELLE
RGZ 69, 363
NORM
§ 92 HGB 1897
§ 89 HGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.1908
AKTENZEICHEN
I 53/08
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
31.07.2026 10:12:08