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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Kaiserslautern entschied, dass ein Versicherungsnehmer (VN) für falsche Angaben im Antragsformular verantwortlich ist, auch wenn sie auf Fehlinformationen des Vermittlungsagenten beruhen – insbesondere bei klaren Fragen. Die Kenntnis des Agenten von Vorerkrankungen wird nicht dem Versicherer zugerechnet.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherer (Kläger) begehrt die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen falscher Angaben des VN im Antragsformular. Der VN hatte eine Vorerkrankung nicht angezeigt, da der Vermittlungsagent ihm fälschlich geraten hatte, diese zu verschweigen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Wirksamkeit des Vertrags. Es stellte fest, dass der VN für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich bleibt – selbst bei Fehlberatung durch den Agenten.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Kenntnis des Agenten von Vorerkrankungen (§ 16 Abs. 1 S. 1 VVG) wird nicht dem Versicherer zugerechnet.
- Bei klaren Fragen im Antragsformular trifft den VN ein Verschulden, wenn er unrichtigen Auskünften des Agenten vertraut.
- Der VN muss sich vor Unterschrift selbst vergewissern, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind – auch bei geringen Zweifeln.
- Schrankenloses Vertrauen in den Agenten ist nicht gerechtfertigt.
Rechtsfolgen: Der Versicherer kann den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, da der VN nicht vorsätzlich handelte, sondern sich auf den Agenten verließ – was jedoch nicht entlastet.