rkr.; Vorinstanz LG Hildesheim, 27.09.1996 - 2 O 360/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Anlageberater haften muss, wenn er Anlageinteressenten nicht über fehlende eigene Erkenntnisse zur Seriosität einer Kapitalanlage informiert, obwohl ihm Wissenslücken oder Widersprüchlichkeiten im Prospekt hätten auffallen müssen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Anlageinteressenten verlangen Schadensersatz von einem Anlageberater, weil dieser sie nicht über fehlende eigene Überprüfungen der Seriosität einer Kapitalanlage informiert hat. Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich aus dem Anlageberatungsvertrag (ggf. auch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung, § 280 BGB a.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat die Haftung des Anlageberaters bejaht. Er habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Anleger nicht darauf hinwies, dass er die Seriosität der Anlage nicht selbst geprüft hatte – obwohl ihm Widersprüchlichkeiten im Prospekt hätten auffallen müssen.
c) Begründung des Gerichts: Der Anlageberater habe eine Pflicht zur selbstständigen Prüfung der Angebotsunterlagen. Wenn ihm dabei Unstimmigkeiten (z. B. im Prospekt) auffallen müssten, habe er die Anleger darauf hinzuweisen oder zumindest offenzulegen, dass er keine eigenen Erkenntnisse zur Seriosität besitze. Unterlasse er dies, liege eine pflichtwidrige Beratung vor, die zur Schadensersatzpflicht führe. Das Gericht betont die Aufklärungspflicht über Wissensdefizite, insbesondere wenn der Berater erkennen konnte, dass der Prospekt lückenhaft oder widersprüchlich war.