Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hat mit Urteil vom 03.03.1959 (85 II 118) entschieden, dass ein Agent nach Beendigung des Agenturverhältnisses auf die Vergütung für die Erweiterung des Kundenkreises verzichten kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent (Kläger) machte gegenüber seinem ehemaligen Prinzipal (Beklagten) Ansprüche auf Vergütung für die von ihm während des Agenturverhältnisses geleistete Erweiterung des Kundenkreises geltend. Die Rechtsgrundlage hierfür ergab sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Agenturvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht entschied, dass der Agent auf die Vergütung für die Erweiterung des Kundenkreises verzichten kann, sobald das Agenturverhältnis beendet ist. Ein solcher Verzicht ist rechtlich zulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Agent nach Beendigung des Vertragsverhältnisses frei ist, auf seine anspruchsbegründenden Rechte zu verzichten. Die Erweiterung des Kundenkreises stellt eine Leistung dar, die während der Vertragszeit erbracht wurde, deren Vergütungsanspruch jedoch nicht zwingend geltend gemacht werden muss. Der Verzicht ist Ausfluss der Privatautonomie und damit rechtlich wirksam.