Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 11.07.1958 - 6 U 767/58

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) bei Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) sofort über seine Provisionsansprüche abrechnen kann und ein Zurückbehaltungsrecht an Mustern gemäß § 88a HGB geltend machen darf – unabhängig von den während der Vertragslaufzeit geltenden Abrechnungsfristen nach § 87c HGB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die sofortige Abrechnung seiner Provisionsansprüche nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) und macht ein Zurückbehaltungsrecht an Mustern gemäß § 88a HGB geltend. Der Unternehmer könnte sich darauf berufen, dass die reguläre Abrechnungsfrist nach § 87c HGB (für laufende Verträge) noch nicht abgelaufen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München entscheidet, dass:

  • § 87c HGB (Abrechnungsfristen während der Vertragslaufzeit) nicht auf die Vertragsbeendigung anwendbar ist.
  • Bei Vertragsende ist sofort gemäß § 614 BGB abzurechnen.
  • Der HV kann sein Zurückbehaltungsrecht an Mustern (§ 88a HGB) unabhängig von den Abrechnungsfristen des § 87c HGB geltend machen.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87c HGB setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis während des Abrechnungszeitraums fortbesteht – dies trifft bei Vertragsbeendigung nicht zu.
  • Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen gilt der allgemeine Grundsatz des § 614 BGB (sofortige Abrechnung bei Beendigung).
  • Die sofortige Fälligkeit der Provision bei Vertragsende folgt aus § 88a Abs. 2 HGB: Andernfalls müsste der HV die Muster sofort herausgeben und verlöre den zwingenden Schutz des § 88a HGB (Zurückbehaltungsrecht bis zur Begleichung der Provisionsansprüche).
  • Der Schutzzweck des § 88a HGB (Sicherung der HV-Ansprüche) würde unterlaufen, wenn der Unternehmer die Abrechnung verzögern könnte.
KI INHALT
Bei Vertragsbeendigung ist sofort über Provisionsansprüche abzurechnen (§ 614 BGB), nicht erst nach Ablauf des regulären Abrechnungszeitraums (§ 87c HGB). Der Handelsvertreter kann ein Zurückbehaltungsrecht an Mustern geltend machen (§ 88a HGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abrechnung bei Vertragsende
Schlussabrechnung
Zurückbehaltungsrecht des HV bei Vertragsauflösung
FUNDSTELLE
MDR 58, 923
BB 58, 895
HVR Nr. 176
VersR 59, 44 LS
NORM
§ 87 c HGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 614 BGB
§ 88 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1958
AKTENZEICHEN
6 U 767/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.05.2026 14:34:51