Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bereits durch das "vertrauliche" Angebot eines Maklers (mit Gebührenklausel) und die anschließende Angabe des Grundstücks an den Interessenten ein Nachweismaklervertrag zu den genannten Bedingungen zustande kommt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler bietet einem Interessenten ein Grundstück "vertraulich" an, ohne dessen genaue Lage zu nennen, aber mit der Klausel: "Die Käufer-Maklergebühr ist 3 % des Kaufpreises". Der Interessent lässt sich daraufhin das Grundstück vom Makler zeigen. Fraglich ist, ob dadurch bereits ein Nachweismaklervertrag (mit Gebührenpflicht) entstanden ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht das Zustandekommen eines Nachweismaklervertrags. Allein das Angebot des Maklers (inkl. Gebührenklausel) und die darauf folgende Grundstücksangabe an den Interessenten führen in der Regel zur vertraglichen Bindung zu den genannten Bedingungen.

c) Begründung des Gerichts: Das "vertrauliche" Angebot des Maklers stellt ein bindendes Angebot dar, das der Interessent durch die Entgegennahme der Grundstücksinformation konkludent annimmt. Die Gebührenklausel ist damit Teil des Vertrags. Ein ausdrücklicher Abschluss ist nicht erforderlich – das Verhalten der Parteien reicht aus, um den Vertrag zu begründen.


Relevanz: Die Entscheidung betont, dass bei Maklerverträgen bereits vorvertragliche Handlungen (wie die Weitergabe von Objektdaten) ausreichen können, um eine Gebührenpflicht auszulösen – selbst ohne formelle Unterzeichnung.

KI INHALT
"Bietet ein Makler ein Grundstück vertraulich mit Maklergebühr-Klausel an, entsteht durch Interesse bereits ein Nachweismaklervertrag zu den angebotenen Bedingungen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Nachweis- / Vermittlungsmaklervertrag
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.04.1967
AKTENZEICHEN
VIII ZR 91/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG