Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Kiel, 29.04.1985 - 5 O 301/84

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Kiel entschieden am 29.04.1985, dass ein Versicherungsvertreter (VV) bei schuldhaft mangelhafter Beratung persönlich auf Schadensersatz haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat (z. B. durch Provisionsempfänge). Die Pflicht zur Überprüfung der Versicherungssumme besteht nur, wenn der VV das Antragsformular nach einer eingehenden Besichtigung der Geschäftsräume ausfüllt.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsantragsteller verlangt Schadensersatz von einem Versicherungsvertreter (VV) wegen behaupteter mangelhafter Beratung bei Abschluss einer Feuerversicherung. Der Vorwurf: Der VV habe die Richtigkeit der angegebenen Versicherungssumme für Betriebseinrichtung und Warenlager nicht hinreichend geprüft.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Kiel hat festgestellt, dass der VV persönlich für Schadensersatz haftet, wenn er schuldhaft seine Beratungspflicht verletzt. Dies gelte insbesondere, weil er als Provisionsempfänger ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Versicherungsvertrags habe. Allerdings sei der VV nicht generell verpflichtet, die Angabe der Versicherungssumme zu überprüfen.

c) Begründung des Gerichts: Die Haftung des VV ergibt sich aus seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse (Provision) am Vertrag. Eine Pflicht zur aktiven Überprüfung der Versicherungssumme bestehe nur dann, wenn der VV das Antragsformular nach einer eingehenden Besichtigung der Geschäftsräume ausfüllt. In anderen Fällen sei eine solche Prüfung nicht zwingend erforderlich.

KI INHALT
Versicherungsvertreter haften persönlich für Schadensersatz bei schuldhaft mangelhafter Beratung, da sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss haben. Die Richtigkeit der Feuerversicherungssumme muss nur bei Ausfüllen des Antrags nach Besichtigung der Räume geprüft werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenhaftung des Vertreters
Provisionsinteresse als eigenes wirtschaftliches Interesse
FUNDSTELLE
VersR 86, 646
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Kiel
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.04.1985
AKTENZEICHEN
5 O 301/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG