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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.12.1996 - 5 AZR 708/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hessen, 14.06.1995 - 2 Sa 59/94 -; ArbG Frankfurt, 30.09.1993 - 2 Ca 644/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Dienstnehmer sich nicht nachträglich auf ein Arbeitsverhältnis berufen kann, wenn er ursprünglich als freier Mitarbeiter tätig sein wollte und sich über Jahre hinweg gegen die Einordnung als Arbeitnehmer gewehrt hat. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstnehmer (ehemals als freier Mitarbeiter tätig) verlangt nachträglich die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Dienstgeber widerspricht dem, da der Dienstnehmer jahrelang explizit eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewünscht und sich gegen eine Einordnung als Arbeitnehmer (AN) gewehrt hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage abgewiesen. Der Dienstnehmer kann sich nicht nachträglich auf ein Arbeitsverhältnis berufen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stufte das Verhalten des Dienstnehmers als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ein. Da dieser über Jahre hinweg bewusst als freier Mitarbeiter agiert und alle Versuche des Dienstgebers, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, abgelehnt habe, sei es treuwidrig, sich nunmehr auf den AN-Status zu berufen. Die Berufung auf formale Rechte scheitere hier am Grundsatz von Treu und Glauben.

KI INHALT
Rechtsmissbrauch bei nachträglicher Behauptung eines Arbeitsverhältnisses durch einen freien Mitarbeiter, der jahrelang eine Anstellung abgelehnt hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
rechtsmissbräuchliches Verhalten
unzulässige Rechtsausübung
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.1996
AKTENZEICHEN
5 AZR 708/95
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
03.03.2021