Fazit/Kurzzusammenfassung:
Ein Versicherungsvertreter (VV) hat Anspruch auf den vollen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB für die gesamte Provision aus einem vermittelten Versicherungsvertrag, auch wenn das vertretene Versicherungsunternehmen (VU) das Risiko durch eine offene Mitversicherung mit anderen VU geteilt hat. Das Gericht bestätigt, dass der AA nicht nur anteilig für das vertretene VU, sondern für die volle Provision gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt von dem versicherungsunternehmen (VU), das ihn vertreten hat, einen vollen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 HGB für die gesamte Provision aus einem vermittelten Versicherungsvertrag. Das VU hatte das Risiko durch eine offene Mitversicherung auf mehrere VU verteilt, sodass nur ein Teil des Risikos beim vertretenen VU lag.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Münster hat entschieden, dass der VV Anspruch auf den vollen AA hat – nicht nur anteilig für den Teil, den das vertretene VU getragen hat, sondern für die gesamte Provision aus dem vermittelten Vertrag.
c) Begründung des Gerichts:
Das Gericht stützt sich auf § 89b Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 HGB, der den AA für Versicherungsvertreter regelt. Entscheidend ist, dass der VV den gesamten Vertrag vermittelt hat. Die Risikostreuung durch Mitversicherung ändert nichts daran, dass der VV die volle Provision verdient hat. Der AA soll den VV für den Verlust seiner Provisionseinnahmen entschädigen, und dieser Verlust bezieht sich auf die gesamte Vermittlungsleistung, nicht nur auf den Anteil des vertretenen VU.