nachfolgend BFH, U. v. 30.05.2001 - Az. VI R 123/00 -
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Fazit: Das Finanzgericht Hessen entschied, dass ein Haustarif für Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens keinen geldwerten Vorteil darstellt, wenn die Arbeitnehmer dieselben Leistungen bei anderen Anbietern zu günstigeren Konditionen hätten erwerben können.
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt wollte von den Arbeitnehmern (AN) eines Versicherungsunternehmens (VU) die Versteuerung eines geldwerten Vorteils, weil diese Sondertarife (Haustarife) für Versicherungen erhielten, die niedriger waren als die Normaltarife für andere Kunden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Gewährung des Haustarifs keinen geldwerten Vorteil darstellt, wenn das VU nachweisen kann, dass die AN dieselben Leistungen bei anderen Versicherern zu günstigeren Konditionen hätten erwerben können.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass sich Versicherungskunden primär am günstigsten Angebot für den gewünschten Versicherungsschutz orientieren. Daher sei der Haustarif nur dann ein geldwerter Vorteil, wenn er im Vergleich zum billigsten Marktangebot für gleichartigen Schutz tatsächlich vorteilhaft sei. Da dies im vorliegenden Fall nicht zutraf, lag kein steuerpflichtiger Vorteil vor.