rkr.; Vorinstanz LG Wuppertal, 05.08.2004 - 7 O 466/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Lebensversicherer für den Schaden eines Versicherungsnehmers (VN) haften muss, wenn sein Geschäftsstellenleiter die Depot-Einmalleistung des VN veruntreut, indem er ihn zur Überweisung auf ein scheinbar gemeinsames Konto (tatsächlich nur sein eigenes) bewegt und Briefverkehr fälscht. Eine Zurechnung zum Versicherer scheidet nicht aus, und der VN trägt kein Mitverschulden, selbst wenn das Konto nicht auf den Briefköpfen des Versicherers stand.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt Schadensersatz vom Lebensversicherer, weil dessen Geschäftsstellenleiter die von ihm geleistete Depot-Einmalleistung (eine einmalige Zahlung zur Versicherung) veruntreut hat. Der Geschäftsstellenleiter hatte den VN dazu bewegt, das Geld auf ein Konto zu überweisen, das scheinbar dem Versicherer und ihm gemeinsam gehörte, tatsächlich aber nur ihm selbst gehörte. Zudem fälschte er anschließend Briefverkehr.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf urteilte, dass der Versicherer dem VN für den Schaden haften muss. Die Untreue des Geschäftsstellenleiters führt nicht dazu, dass die Haftung des Versicherers entfällt. Zudem trifft den VN kein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB), selbst wenn das angegebene Konto nicht auf den offiziellen Briefköpfen des Versicherers aufgeführt war.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Geschäftsstellenleiter handelte zwar betrügerisch, aber nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereichs, da Depotzahlungen bei dieser Versicherungsart bedingungsgemäß möglich waren.
- Die Zurechnung zum Versicherer bleibt daher bestehen.
- Ein Mitverschulden des VN scheidet aus, da er nicht erkennen musste, dass das Konto nicht legitim war – selbst wenn es nicht auf den Briefköpfen stand. Der Versicherer hätte die Täuschung durch interne Kontrollen verhindern müssen.