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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 08.01.2003 - 5 U 910/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Saarbrücken, 28.11.2001 - 14 O 367/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Versicherungsnehmer (VN) nicht auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, wenn dieser zu einer spürbaren Verschlechterung seiner wirtschaftlichen oder sozialen Stellung führt. Im konkreten Fall ging es um einen Versicherungsvermittler im Außendienst, der aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Tätigkeit aufgeben musste. Das Gericht verneinte die Berufsunfähigkeit, da der VN auf eine Tätigkeit im Innendienst verwiesen werden konnte, ohne dass dies einen spürbaren wirtschaftlichen oder sozialen Abstieg bedeute.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), da er als Versicherungsvermittler im Außendienst aufgrund einer Krankheit nicht mehr arbeiten könne. Der Versicherer lehnt die Leistung ab und argumentiert, der VN könne auf eine Tätigkeit im Innendienst verwiesen werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken wies die Klage des VN ab. Es entschied, dass der VN nicht berufsunfähig im Sinne der BUZ ist, weil er auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Innendienst verwiesen werden kann. Diese Tätigkeit sei sozial und wirtschaftlich mit seiner bisherigen Stellung vergleichbar.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Definition von Krankheit:

    • Eine Krankheit im Sinne der BUZ liegt nur vor, wenn ein regelwidriger Zustand die berufliche Leistungsfähigkeit dauerhaft ausschließt oder beeinträchtigt.
    • bloße Befindlichkeitsstörungen oder depressive Verstimmungen, die ohne medizinische Hilfe beherrschbar sind, zählen nicht als Krankheit.
  2. Verweisungsklausel:

    • Die Verweisung auf einen anderen Beruf ist zulässig, wenn dieser keine spürbare Schmälerung der Einkünfte oder des sozialen Ansehens mit sich bringt.
    • Der Beruf des Sachbearbeiters im Innendienst sei dem des Versicherungsvermittlers im Außendienst in der sozialen Wertschätzung gleichgestellt.
  3. Wirtschaftliche Vergleichbarkeit:

    • Maßgeblich ist die bisherige Lebensstellung des VN, die sich aus seiner langfristigen Erwerbsbiographie ergibt.
    • Keine schematische Gegenüberstellung von Einkommen: Kurzfristige Verdienststeigerungen oder Anlaufphasen (z. B. bei Selbstständigkeit) dürfen nicht allein entscheidend sein.
    • Im vorliegenden Fall hatte der VN keine stabile Einkommensentwicklung als Versicherungsvermittler, da er sich noch in der Anlaufphase befand und zuvor längere Zeit arbeitslos war. Daher konnte kein höheres zukünftiges Einkommen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
  4. Berufliche Vergangenheit:

    • Da der VN seine vorherigen Tätigkeiten freiwillig aufgegeben hatte und keine gesundheitlichen Gründe vorlagen, prägten diese nicht seine aktuelle Lebensstellung.
    • Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit sind zu berücksichtigen, wenn sie die wirtschaftliche Situation des VN beeinflusst haben.

Ergebnis: Die Verweisung auf den Innendienst war zulässig, da sie keinen spürbaren wirtschaftlichen oder sozialen Abstieg bedeutete. Der VN konnte daher keine Leistungen aus der BUZ verlangen.

KI INHALT
Definition von Krankheit in der BUZ: Regelwidriger Zustand, der die Berufsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Verweisung auf vergleichbare Tätigkeit muss soziale Wertschätzung und Einkommen bewahren. Variable Einkünfte prägen Lebensstellung nur bei verlässlicher Prognose. Bei häufigen Berufswechseln oder Arbeitslosigkeit wird die Lebensstellung über einen längeren Zeitraum bewertet. Streitwertberechnung bei BU-Klagen: Summe der Rückstände plus 3,5-facher Jahresbetrag der Rentenleistungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
zumutbare Verweisung eines Versicherungsvermittlers im Außendienst auf Tätigkeit im Innendienst
Verweisungsklausel
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
NORM
§ 2 Abs. 1 BUZ
§ 2 Abs. 4 BUZ
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.01.2003
AKTENZEICHEN
5 U 910/01
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2003:0108.5U910.01.77.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
27.07.2026 15:50:18