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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handlungsgehilfe unterliegt auch während einer Freistellung mit Gehaltsfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB. Er darf zwar Vorbereitungen für eine Selbstständigkeit treffen, sofern diese den Arbeitgeber nicht schädigen, aber das Abwerben von Mitarbeitern des Arbeitgebers ist unzulässig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) möchte sich während seiner Freistellungsphase (bei weiterem Gehaltsbezug bis zum Kündigungsende) selbstständig machen und fragt sich, inwieweit er bereits Vorbereitungshandlungen (z. B. Gründung einer OHG, Handelsregisteranmeldung) vornehmen darf, ohne gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) zu verstoßen. Gleichzeitig geht es um die Grenze, ab der solche Handlungen (z. B. Abwerben von Mitarbeitern) unzulässig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (LAG Schleswig) hat entschieden:
- Das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB gilt auch während einer Freistellung mit Gehaltsfortzahlung.
- Vorbereitungshandlungen für eine Selbstständigkeit (z. B. Gründung einer OHG, Handelsregisteranmeldung) sind erlaubt, sofern sie den Arbeitgeber nicht schädigen.
- Das Abwerben von Mitarbeitern des Arbeitgebers verstößt jedoch gegen das Wettbewerbsverbot und berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Wettbewerbsverbot soll den Arbeitgeber vor Schaden durch Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses schützen – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer freigestellt ist.
- Rein vorbereitende Maßnahmen (wie die Gründung einer Gesellschaft) sind noch keine aktive Konkurrenztätigkeit und damit zulässig, solange sie den Arbeitgeber nicht negativ beeinflussen.
- Das Abwerben von Mitarbeitern ist dagegen eine unmittelbare Beeinträchtigung des Arbeitgebers, da es dessen Geschäftsbetrieb stört und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.