Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Schleswig, 24.01.1956 - 2 Sa 224/55

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handlungsgehilfe unterliegt auch während einer Freistellung mit Gehaltsfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB. Er darf zwar Vorbereitungen für eine Selbstständigkeit treffen, sofern diese den Arbeitgeber nicht schädigen, aber das Abwerben von Mitarbeitern des Arbeitgebers ist unzulässig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) möchte sich während seiner Freistellungsphase (bei weiterem Gehaltsbezug bis zum Kündigungsende) selbstständig machen und fragt sich, inwieweit er bereits Vorbereitungshandlungen (z. B. Gründung einer OHG, Handelsregisteranmeldung) vornehmen darf, ohne gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) zu verstoßen. Gleichzeitig geht es um die Grenze, ab der solche Handlungen (z. B. Abwerben von Mitarbeitern) unzulässig sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (LAG Schleswig) hat entschieden:

  • Das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB gilt auch während einer Freistellung mit Gehaltsfortzahlung.
  • Vorbereitungshandlungen für eine Selbstständigkeit (z. B. Gründung einer OHG, Handelsregisteranmeldung) sind erlaubt, sofern sie den Arbeitgeber nicht schädigen.
  • Das Abwerben von Mitarbeitern des Arbeitgebers verstößt jedoch gegen das Wettbewerbsverbot und berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Wettbewerbsverbot soll den Arbeitgeber vor Schaden durch Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses schützen – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer freigestellt ist.
  • Rein vorbereitende Maßnahmen (wie die Gründung einer Gesellschaft) sind noch keine aktive Konkurrenztätigkeit und damit zulässig, solange sie den Arbeitgeber nicht negativ beeinflussen.
  • Das Abwerben von Mitarbeitern ist dagegen eine unmittelbare Beeinträchtigung des Arbeitgebers, da es dessen Geschäftsbetrieb stört und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
KI INHALT
Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen nach § 60 HGB gilt auch bei Freistellung mit Gehaltsfortzahlung. Vorbereitende Maßnahmen zur Selbstständigkeit sind erlaubt, sofern kein Nachteil für den Arbeitgeber entsteht. Abwerbung von Mitarbeitern verstößt gegen das Verbot und rechtfertigt fristlose Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen während der Freistellung
Vorbereitung nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit
Gründung eines Wettbewerbsunternehmens
FUNDSTELLE
AP Nr. 2 zu § 60 HGB m. Anm. Nikisch
DB 56, 306
BB 56, 338
WA 56, 76
ArbuSozPol. 58, 176 m. Anm. Jaerisch
NORM
§ 60 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.01.1956
AKTENZEICHEN
2 Sa 224/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
27.05.2026 13:06:44