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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 81/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Maklers, wonach der Auftraggeber bei Vertrags- oder AGB-Verstoß ohne Schadensnachweis die volle Provision zahlen muss, in der Regel als Vertragsstrafe und nicht als pauschalierter Schadensersatz anzusehen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel aufgenommen, die den Auftraggeber bei Verstößen gegen den Vertrag oder die AGB zur Zahlung der gesamten Provision verpflichtet – ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. Der Streit dreht sich um die rechtliche Einordnung dieser Klausel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass eine solche Klausel regelmäßig als Vertragsstrafenversprechen (§ 339 BGB) und nicht als pauschalierter Schadensersatz (§ 340 BGB) zu werten ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Vertragsstrafe dient der Sicherung der Vertragserfüllung und ist unabhängig vom tatsächlichen Schaden geschuldet.
  • Ein pauschalierter Schadensersatz setzt dagegen voraus, dass der Gläubiger einen Schaden erleidet, der nur schwer bezifferbar ist – hier fehlt es an einer solchen Schadensprognose.
  • Die Klausel zielt darauf ab, den Auftraggeber präventiv von Vertragsverstößen abzuhalten, was typisch für eine Vertragsstrafe ist.
  • Da der Makler keinen konkreten Schaden nachweisen muss, spricht dies gegen eine Einordnung als Schadensersatz.

Rechtliche Bedeutung: Die Entscheidung klärt, dass solche AGB-Klauseln nicht als Schadensersatz, sondern als Vertragsstrafe zu behandeln sind – mit den damit verbundenen rechtlichen Folgen (z. B. Möglichkeit der gerichtlichen Herabsetzung nach § 343 BGB).

KI INHALT
Makler-AGB: Klausel zur Zahlung der Gesamtprovision bei Vertragsverstoß ist meist Vertragsstrafe, nicht pauschaler Schadensersatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragsstrafenversprechen
NORM
§ 652 BGB
§ 343 BGB
§ 92 ZPO
§ 97 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.1967
AKTENZEICHEN
VIII ZR 81/65
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
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