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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 05.08.1981 (Aktenzeichen: 2 Sa 280/81), dass Arbeitslosengeld nicht auf eine Karenzentschädigung anzurechnen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber (Beklagter) die Zahlung einer Karenzentschädigung (eine Entschädigung für die Einhaltung einer Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Der Arbeitgeber wollte das vom Arbeitnehmer bezogene Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung anrechnen, um seine Zahlungspflicht zu mindern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass das Arbeitslosengeld nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet werden darf. Der Arbeitgeber muss die Karenzentschädigung daher in voller Höhe zahlen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Karenzentschädigung und Arbeitslosengeld unterschiedliche Zwecke verfolgen:
- Die Karenzentschädigung dient als Ausgleich für die vom Arbeitnehmer eingegangene Verpflichtung, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit auszuüben (Wettbewerbsverbot).
- Das Arbeitslosengeld hingegen soll den Lebensunterhalt des Arbeitslosen sichern und ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt wird.
Da es sich um zwei voneinander unabhängige Ansprüche handelt, sei eine Anrechnung des Arbeitslosengelds auf die Karenzentschädigung rechtlich nicht zulässig.