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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine in AGB enthaltene Schiedsklausel, die nur dem Verwender das Recht einräumt, zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht zu wählen, unwirksam sein kann, wenn das vorgesehene Schiedsgericht voraussichtlich eine kritische Prüfung der AGB am Maßstab des AGBG unterlässt. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, selbst wenn es sich um Vollkaufleute handelt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Vertragspartner (Kläger) wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Schiedsklausel in den AGB seines Geschäftspartners (Verwender/Beklagter).
- Was: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Schiedsklausel unwirksam ist, da sie ihn unangemessen benachteiligt.
- Woraus: Die Schiedsklausel ist in den AGB des Verwenders enthalten und räumt diesem einseitig das Recht ein, zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht zu wählen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Schiedsklausel für unwirksam nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB), wenn:
- Das Schiedsgericht voraussichtlich keine kritische Prüfung der AGB am Maßstab des AGBG vornimmt (z. B. weil es nicht rechtskundig besetzt ist).
- Die Klausel dem Verwender ermöglicht, den Schutz des AGBG für seinen Vertragspartner zu umgehen, indem er Streitigkeiten einem möglicherweise "AGB-freundlichen" Schiedsgericht zuführt.
- Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Inhaltskontrolle auch unter Kaufleuten: Schiedsklauseln in AGB unterliegen auch zwischen Vollkaufleuten der Kontrolle nach § 9 AGBG.
- Einseitiges Wahlrecht problematisch: Eine Klausel, die nur dem Verwender die Wahl zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht gibt, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn:
- Das Schiedsgericht strukturell nicht in der Lage oder willens ist, AGB kritisch zu prüfen (z. B. fehlende Rechtskenntnis der Schiedsrichter).
- Der Vertragspartner dadurch den Schutz des AGBG verliert, weil der Verwender Streitigkeiten gezielt dem Schiedsgericht zuführen kann.
- Keine geltungserhaltende Reduktion: Der BGH lehnt eine Anpassung der Klausel auf ein "gerade noch zulässiges Maß" ab, da dies dem Schutzzweck des AGBG (heute: §§ 307 ff. BGB) zuwiderlaufen würde. Der Verwender soll nicht durch überzogene Klauseln spekulieren können.
- Schutzgarantien des AGBG: Eine Schiedsklausel darf nicht dazu führen, dass die Schutzvorschriften des AGBG umgangen werden. Schiedsrichter müssen – wie staatliche Gerichte – unwirksame AGB-Klauseln ignorieren. Besteht die Gefahr, dass dies nicht geschieht, ist die Schiedsklausel unwirksam.
Zusammenfassung der Kernaussage: Eine einseitige Schiedsklausel in AGB ist unwirksam, wenn sie dem Verwender ermöglicht, den Vertragspartner durch die Wahl eines möglicherweise "AGB-freundlichen" Schiedsgerichts um den gesetzlichen Schutz zu bringen. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr.