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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 31.05.1951 - 25 O 45/51

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht von einem Verband von Versicherungsgeneralagenten wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung verklagt werden kann. Die Behauptung des VM, nur durch seine Einschaltung sei eine vollkommene Schadensregulierung möglich, sowie der Hinweis auf Abweichungen von den "Rothenburger Richtlinien" stellen keinen Verstoß gegen das UWG dar.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Interessenverbund von Versicherungsgeneralagenten klagt gegen einen Versicherungsmakler (VM) und begehrt die Unterlassung folgender Aussagen:

  • Die Behauptung, nur durch die Einschaltung des VM sei eine vollkommene Schadensregulierung des Versicherers zu erreichen.
  • Der Hinweis darauf, dass bestimmte Versicherungsunternehmen (VU) die "Rothenburger Richtlinien" nicht einhalten und daher Abschlüsse unter diesen Richtlinien möglich seien. Die Klage stützt sich auf §§ 1, 3, 13 UWG (unlauterer Wettbewerb).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg weist die Klage ab und entscheidet:

  1. Kein Wettbewerbsverhältnis: VM und Versicherungsgeneralagenten stehen nicht in direktem Wettbewerb zueinander, daher scheidet eine Unterlassungsklage aus § 13 UWG aus.
  2. Zulässigkeit der Aussagen des VM:
    • Die Behauptung zur Schadensregulierung ist kein unlauterer Wettbewerb.
    • Der Hinweis auf die Nichteinhaltung der "Rothenburger Richtlinien" durch einzelne VU ist ebenfalls nicht unlauter, da diese Richtlinien keine bindende Wirkung haben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlendes Wettbewerbsverhältnis:
    • VM und Versicherungsgeneralagenten haben unterschiedliche Funktionen: Der VM vermittelt als unabhängiger Mittler Versicherungsverträge, während Generalagenten fest an ein VU gebunden sind. Sie sind daher keine Mitbewerber im Sinne des UWG.
  2. Kein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG:
    • Die Maklercourtage wird nach Handelsbrauch vom Versicherer getragen (abweichend von § 99 HGB), was die Unabhängigkeit des VM unterstreicht.
    • Die "Rothenburger Richtlinien" sind nicht verbindlich; ihr Nicht-Einhalten durch einzelne VU macht den Hinweis des VM nicht sittenwidrig.
    • Die Aussage zur Schadensregulierung ist eine Wertung, die nicht als unlautere Wettbewerbsmaßnahme einzustufen ist.
KI INHALT
Versicherungsmakler und -agenten stehen nicht im Wettbewerb. Ein Generalagentenverband kann daher keine Unterlassungsklage gegen einen Makler nach UWG erheben. Maklercourtage trägt der Versicherer. Hinweise auf mögliche Abweichungen von den Rothenburger Richtlinien sind kein unlauterer Wettbewerb.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung VV / VM
Verhältnis VM / VV
Rothenburger Richtlinien
Schuldner der Courtage
Gewohnheitsrecht
FUNDSTELLE
VersR 51, 261 m. Anm. Bronisch
NORM
§ 93 HGB
§ 99 HGB
§ 346 HGB
§ 1 UWG
§ 3 UWG
§ 13 UWG
REDAKTION
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.05.1951
AKTENZEICHEN
25 O 45/51
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.07.2026 11:39:30