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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.04.1958 - VII ZR 435/56

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Kreditinstitut, das einem Dritten eine unrichtige Auskunft erteilt, für den daraus entstandenen Schaden haften kann, wenn es damit rechnen musste, dass die Auskunft zu Vermögensverfügungen führt. Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er keine oder eine richtige Auskunft erhalten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (Auskunftsempfänger) verlangt Schadensersatz von einem Kreditinstitut, weil dieses ihm eine unrichtige Auskunft erteilt hat, die ihn zu einer schädlichen Vermögensverfügung veranlasste. Der Anspruch stützt sich auf die Haftung für fehlerhafte Informationen (vermutlich aus Vertrag oder Delikt, z. B. § 280 BGB oder § 823 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht eine Schadensersatzpflicht des Kreditinstituts, wenn es vorhersehbar war, dass der Dritte aufgrund der Auskunft Vermögensentscheidungen treffen würde. Der Schaden ist so zu berechnen, dass der Auskunftsempfänger so steht, als hätte er keine oder eine richtige Auskunft erhalten (Naturalrestitution gem. § 249 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Vorhersehbarkeit: Das Kreditinstitut muss damit rechnen, dass der Dritte die Auskunft als Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen nutzt. Dies ist besonders relevant, wenn die Auskunft auf Anfrage erteilt wurde oder der Dritte erkennbar auf ihre Richtigkeit vertraut.
  • Schadensberechnung: Der Geschädigte soll nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen, als er ohne die falsche Auskunft stünde. Daher ist der Schaden durch Vergleich der tatsächlichen Lage mit der hypothetischen Situation (keine/richtige Auskunft) zu ermitteln.

Kernaussage: Kreditinstitute haften für unrichtige Auskünfte, wenn sie den Vertrauenstatbestand und die daraus folgenden Handlungen des Empfängers hätten erkennen können. Der Schadensersatz zielt auf den Ausgleich des Vertrauensschadens ab.

KI INHALT
"BGH zur Haftung bei falscher Bankauskunft: Schadensersatz, wenn der Empfänger durch die unrichtige Auskunft zu Vermögensverfügungen veranlasst wurde. Ersatz so, als wäre keine oder eine richtige Auskunft erteilt worden."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft
Haftung wegen Verletzung des Auskunftsvertrages
FUNDSTELLE
WM 58, 1080
BB 58, 896
NORM
§ 249 BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 676 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.04.1958
AKTENZEICHEN
VII ZR 435/56
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
06.08.2018