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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass bei Vertragsverhältnissen, die auf besonderem persönlichen Vertrauen basieren, eine schwere Vertrauensverletzung (z. B. durch Beleidigungen) eine positive Forderungsverletzung darstellen kann. Dies berechtigt den gekränkten Teil zur Auflösung des Vertrags, wenn dessen Fortsetzung unzumutbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Auflösung eines Vertragsverhältnisses, das auf besonderem persönlichen Vertrauen beruht (z. B. Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag). Grund ist eine von der anderen Vertragspartei (Schuldner) begangene schwere Vertrauensverletzung, etwa durch persönliche Kränkungen oder Beleidigungen. Der Anspruch stützt sich auf die positive Forderungsverletzung (§ 242 BGB – Treu und Glauben) sowie die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass die Zerstörung oder erhebliche Erschütterung des persönlichen Vertrauens durch schuldhaftes Verhalten (z. B. Beleidigungen) eine positive Forderungsverletzung darstellt. Dadurch erwächst dem gekränkten Gläubiger das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern dessen Fortsetzung ihm nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragstypus: Bei Rechtsverhältnissen, die persönliches Vertrauen voraussetzen (z. B. Arbeitsverhältnisse, Partnerschaften), ist das Vertrauen eine essentielle Grundlage.
- Vertrauensbruch als Pflichtverletzung: Persönliche Kränkungen verletzen die Nebenpflichten aus dem Vertrag (heute: § 241 Abs. 2 BGB), da sie das Vertrauen zerstören, das für die Vertragserfüllung notwendig ist.
- Rechtsfolge: Die Fortsetzung des Vertrags wird unzumutbar (§ 242 BGB), sodass der Gekränkte zur Kündigung/Auflösung berechtigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit oder Erschütterung des Vertrauens zu vertreten hat (z. B. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln).
Hinweis: Die Entscheidung ist historisch (1933), aber die Grundsätze zur Vertrauenszerstörung als Kündigungsgrund sind heute noch in ähnlicher Form im BGB (z. B. § 314, § 626) anerkannt.