Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.04.1997 - 5 AZB 33/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hessen, 11.07.1996 # - 12 Ta 240/96 -; ArbG Frankfurt, 05.02.1996 - 1 Ca 10604/94 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass Dozenten eines gewerblichen Weiterbildungsinstituts als arbeitnehmerähnliche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eingestuft werden können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dozent, der für ein gewerbliches Weiterbildungsinstitut tätig ist, begehrt die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, um in den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes zu fallen (z. B. für Kündigungsschutzklagen oder Lohnforderungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass Dozenten in dieser Konstellation als arbeitnehmerähnliche Personen gelten können.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die Personen erfasst, die – ohne Arbeitnehmer zu sein – wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sind. Dozenten in gewerblichen Weiterbildungsinstituten üben oft eine Tätigkeit aus, die der eines Arbeitnehmers ähnlich ist (z. B. regelmäßige Lehrtätigkeit, Eingliederung in die Organisationsstruktur), ohne selbst Arbeitgeber zu sein. Daher können sie den besonderen Schutz des Arbeitsrechts beanspruchen.

KI INHALT
Dozenten in gewerblichen Weiterbildungsinstituten können als arbeitnehmerähnliche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsweg
Dozent als arbeitnehmerähnliche Person
NORM
§ 17 a GVG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
§ 21 Nr. 3 ArbGG
§ 48 ArbGG
§ 12 a TVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.04.1997
AKTENZEICHEN
5 AZB 33/96
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
01.03.2021