Vorinstanzen LAG Hessen, 11.07.1996 # - 12 Ta 240/96 -; ArbG Frankfurt, 05.02.1996 - 1 Ca 10604/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass Dozenten eines gewerblichen Weiterbildungsinstituts als arbeitnehmerähnliche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eingestuft werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dozent, der für ein gewerbliches Weiterbildungsinstitut tätig ist, begehrt die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, um in den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes zu fallen (z. B. für Kündigungsschutzklagen oder Lohnforderungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass Dozenten in dieser Konstellation als arbeitnehmerähnliche Personen gelten können.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die Personen erfasst, die – ohne Arbeitnehmer zu sein – wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sind. Dozenten in gewerblichen Weiterbildungsinstituten üben oft eine Tätigkeit aus, die der eines Arbeitnehmers ähnlich ist (z. B. regelmäßige Lehrtätigkeit, Eingliederung in die Organisationsstruktur), ohne selbst Arbeitgeber zu sein. Daher können sie den besonderen Schutz des Arbeitsrechts beanspruchen.