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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Dortmund, 27.03.1981 - 3 O 458/80

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Dortmund entschied am 27.03.1981 (Az. 3 O 458/80), dass in der Rechtsschutzversicherung nicht die rechtliche Stellung des Versicherungsnehmers (VN), sondern die konkrete Art seiner Tätigkeit über den Ausschluss des Handelsvertreterrisikos entscheidet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistung aus seiner Rechtsschutzversicherung, wobei der Versicherer den Deckungsschutz mit der Begründung verweigert, das Risiko als Handelsvertreter sei ausgeschlossen. Streitig ist, ob der Ausschluss greift, obwohl der VN möglicherweise nicht rechtlich als Handelsvertreter einzuordnen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Dortmund hat klargestellt, dass für den Ausschluss des Handelsvertreterrisikos nicht die formale rechtliche Qualifikation des VN als Handelsvertreter maßgeblich ist, sondern die tatsächliche Art seiner Tätigkeit. Selbst wenn der VN nicht rechtlich als Handelsvertreter gilt, kann der Ausschluss also gelten, wenn seine Tätigkeit der eines Handelsvertreters entspricht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine tätigkeitsbezogene Auslegung der Versicherungsbedingungen. Entscheidend sei der materielle Gehalt der ausgeübten Tätigkeit (z. B. Vermittlung oder Abschluss von Geschäften für Dritte), nicht die zivilrechtliche Einordnung der Person. Dies diene der Klarheit und Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten, da Versicherer sonst durch bloße rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Wahl der Vertragsform) das Risiko nicht mehr steuern könnten.

KI INHALT
In der Rechtsschutzversicherung ist für den Ausschluss des Handelsvertreterrisikos die Art der Tätigkeit des VN entscheidend, nicht dessen rechtliche Stellung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsschutzversicherung
Ausschluss des Handelsvertreterrisikos
Handelsvertreterrechtsschutz
FUNDSTELLE
ZfS 81, 251
NORM
§ 4 Abs. 1 lit. f ARB
§ 65 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Dortmund
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.03.1981
AKTENZEICHEN
3 O 458/80
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
15.02.2021