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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu aber LG Bayreuth, 07.01.1992 LS 10, wonach diese zu § 1 Nr. 2 RBerG ergangene Entscheidung (Einführung dieses "Rechtsbeistandes, Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989) überholt ist

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) ohne besondere Erlaubnis Versicherungsverträge seiner Kunden kündigen darf, wenn dies im Rahmen seiner Berufstätigkeit und im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit steht. Dies gilt auch für Verträge, die er nicht selbst vermittelt hat. Die Tätigkeit fällt unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG und stellt keine unerlaubte Rechtsberatung dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) nimmt nach Schadensfällen die Interessen seiner Auftraggeber (Versicherungsnehmer, VN) gegenüber dem Versicherer wahr und kündigt im Namen der VN bestehende Versicherungsverträge – auch solche, die er nicht selbst vermittelt hat. Die Frage ist, ob diese Tätigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 1, 8 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darstellt, also eine unerlaubte Rechtsberatung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass die Kündigung von Versicherungsverträgen durch den VM keine Ordnungswidrigkeit nach dem RBerG ist. Die Tätigkeit fällt unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, die es gewerblichen Unternehmern (hier: VM) erlaubt, für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Gewerbebetrieb stehen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fremde Rechtsangelegenheit: Die Kündigung von Versicherungsverträgen ist zwar eine fremde Rechtsangelegenheit des VN, aber der VM handelt im Rahmen seiner berufstypischen Tätigkeit (Betreuung und Beratung von Kunden, auch bei nicht selbst vermittelten Verträgen).
  2. Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gewerbe: Die Betreuung und Verwaltung von Versicherungsverträgen – einschließlich deren Kündigung – steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit des VM. Dies ist anerkannt, da die Berufsausübung des VM ohne solche Tätigkeiten nicht sachgemäß möglich wäre (vgl. BGH, NJW 1967, 1562).
  3. Keine eigene Angelegenheit: Das mittelbare Interesse des VM (z. B. Erleichterung der eigenen Vermittlungstätigkeit) verwandelt die Tätigkeit nicht in eine eigene Angelegenheit. Vielmehr dient sie primär den Interessen des VN.
  4. Berufsbild des VM: Das moderne Berufsbild des VM umfasst nicht nur die Vermittlung, sondern auch die Betreuung, Beratung und Verwaltung von Versicherungsverträgen – unabhängig davon, ob er sie selbst vermittelt hat. Dies wird durch den „Punktekatalog der Deutschen Versicherungswirtschaft“ und die Rechtsprechung (BGH, OLG Hamm) gestützt.
  5. Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Die Bevollmächtigung zur Kündigung bestehender Verträge verstößt nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (vgl. BGH, VersR 1966, 44).

Rechtliche Einordnung: Die Tätigkeit des VM ist nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig, da sie unmittelbar mit seinem Gewerbe verbunden ist. Dies gilt auch für die Kündigung nicht selbst vermittelter Verträge, solange sie im Rahmen der Kundenbetreuung erfolgt.

KI INHALT
Versicherungsmakler dürfen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Versicherungsverträge kündigen und Kunden beraten, auch wenn sie diese nicht selbst vermittelt haben – dies fällt unter die Ausnahmeregelung des § 5 Nr. 1 RBerG und stellt keine unerlaubte Rechtsberatung dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
erlaubnisfreie Rechtsberatung
vertragsbegleitende Beratung für nicht vom VM selbst vermittelte Verträge
FUNDSTELLE
Rbeistand 88, 12
ZfS 88, 46
NStE Nr. 1 zu Art. 1 § 5 RBerG
Justiz 88, 102
NORM
Art. 1 RBerG § 1 RBeRG
§ 5 Nr. 1 RBerG
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.1987
AKTENZEICHEN
3 Ss 73/87
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1987:1001.3SS73.87.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.07.2026 11:25:02