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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.02.1969 - IV ZR 605/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die Vollmacht eines Versicherungsvermittlers, vorläufige Deckungszusagen zu erteilen, auch die Befugnis zur Verlängerung oder Neuerteilung solcher Zusagen umfasst, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Versicherer noch Verhandlungen über den Abschluss eines Hauptvertrages laufen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler (Agent) hat im Namen eines Versicherers eine vorläufige Deckungszusage erteilt. Später verlängerte oder erneuerte er diese Zusage. Der Versicherer bestritt, dass der Vermittler hierzu befugt war. Der Streit dreht sich um die Reichweite der Vollmacht des Vermittlers.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass die Vollmacht des Vermittlers zur Erteilung vorläufiger Deckungszusagen auch die Befugnis zu deren Verlängerung oder Neuerteilung umfasst – zumindest dann, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Versicherer weiterhin über den Abschluss eines Hauptvertrages verhandelt wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH argumentierte, dass die Vollmacht des Vermittlers im Kontext der laufenden Vertragsverhandlungen weit auszulegen ist. Da die vorläufige Deckungszusage den Zweck hat, den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptvertrages zu schützen, muss der Vermittler auch in der Lage sein, diese Schutzfunktion durch Verlängerung oder Neuerteilung aufrechtzuerhalten, solange die Verhandlungen andauern. Dies entspreche dem mutmaßlichen Willen der Parteien und der typischen Erwartungshaltung in solchen Fällen.

KI INHALT
Vollmacht eines Vermittlungsagenten zur Erteilung vorläufiger Deckungszusagen umfasst deren Verlängerung oder Neuerteilung bei laufenden Hauptvertragsverhandlungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollmacht des VV
Deckungszusage
NORM
§ 43 VVG
§ 1 Abs. 2 AKB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.02.1969
AKTENZEICHEN
IV ZR 605/68
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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