Vorinstanz ArbG Reutlingen, 22.07.2004 - 1 Ca 201/04 -; nachgehend BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 65/05
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass eine Vertragsstrafe in Arbeitsverträgen unwirksam ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unklar oder unverständlich formuliert ist und den Arbeitnehmer damit unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Arbeitsrechtliche Besonderheiten schließen die Anwendbarkeit dieser AGB-Kontrolle nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer wendet sich gegen eine Vertragsstrafe in seinem Arbeitsvertrag, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt ist. Er beruf sich darauf, dass die Klausel unklar und damit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg bestätigte, dass die AGB-Kontrolle des § 307 Abs. 1 BGB auch im Arbeitsrecht für Vertragsstrafenregelungen gilt. Eine unklare oder unverständliche Vertragsstrafe kann daher unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf § 307 Abs. 1 BGB, der Bestimmungen in AGB für unwirksam erklärt, wenn sie den Vertragspartner (hier: den Arbeitnehmer) entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen – insbesondere durch mangelnde Klarheit. Arbeitsrechtliche Sonderregeln stehen dieser Prüfung nicht entgegen, wie das BAG bereits bestätigt habe (BAG, 04.03.2004).