Vorinstanzen OLG München, 24.03.1995 - 14 U 621/94 -; LG Kempten, 22.06.1994 - 1 O 114/94 -
zu der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken bei der Anlageberatung vgl. Wiechers/Henning in WM 15, 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Bank bei der Anlageberatung nicht verpflichtet ist, den Wissensstand des Kunden zu erfragen, wenn dieser bereits von einem Vermögensberater betreut wird und konkrete Vorstellungen vom gewünschten Anlagegeschäft hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde (vermutlich Anleger) verlangt von einer Bank Schadensersatz, weil diese bei der Anlageberatung ihren Pflichten nicht nachgekommen sei – insbesondere, indem sie seinen Wissensstand nicht abgefragt habe. Der Anspruch könnte sich aus vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten (§ 280 BGB, heute ggf. auch § 63 WpHG) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Bank in diesem Fall nicht verpflichtet war, den Wissensstand des Kunden zu erfragen.
c) Begründung des Gerichts: Die Bank konnte davon ausgehen, dass der Kunde aufgrund der Betreuung durch einen Vermögensberater bereits über ausreichende Kenntnisse verfügte. Zudem hatte der Kunde deutliche Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft, was die Notwendigkeit einer zusätzlichen Abfrage des Wissensstands entfallen ließ. Die Bank durfte sich also auf die bestehende Beratungssituation verlassen.