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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 28.04.1986 - 18 U 186/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hagen, 11.03.1985

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Zubringer- und Vermittlungsuntermakler (Vermittler) bei Ausscheiden aus dem Dienst des Versicherungsmaklers (VM) keinen Anspruch mehr auf den Betreuungsanteil seiner Provision hat. Die Provision wird mangels abweichender Vereinbarung zu 50 % für Vermittlung und 50 % für Betreuung aufgeteilt. Das Gericht begründet dies mit einer analogen Anwendung des § 628 Abs. 1 BGB, da der Vermittler geschäftsbesorgungsähnliche Aufgaben übernimmt und seine Tätigkeit für den Courtageanspruch des VM entscheidend ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:
  • Vermittler (Zubringer- und Vermittlungsuntermakler): Fordert weiterhin die volle Provision (inkl. Betreuungsanteil) nach Ausscheiden aus dem Dienst des VM.
  • Versicherungsmakler (VM): Beansprucht, dass der Vermittler nach Beendigung der Zusammenarbeit nur noch Anspruch auf den Vermittlungsanteil (50 %) hat, nicht aber auf den Betreuungsanteil.
  • Rechtsgrundlage:
  • Vertrag sui generis (atypischer Vertrag) zwischen VM und Vermittler, der Elemente der Geschäftsbesorgung enthält.
  • Analoge Anwendung von § 628 Abs. 1 BGB (Provisionsanspruch bei Beendigung eines Dienstverhältnisses).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Provision des Vermittlers wird standardmäßig zu 50 % auf Vermittlung und 50 % auf Betreuung aufgeteilt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Nach Ausscheiden des Vermittlers entfällt sein Anspruch auf den Betreuungsanteil der Provision.
  • Der VM bleibt im Außenverhältnis alleiniger Makler i. S. d. § 93 HGB, während der Vermittler als Zubringer und Untermakler mit zusätzlichen Betreuungspflichten tätig war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Provisionsaufteilung:
    • Mangels abweichender Abrede gilt die 50/50-Regel (Vermittlung/Betreuung) als angemessen, da der Vermittler durch die Zuführung von Versicherungsnehmern (VN) erst die Grundlage für den Courtageanspruch des VM schafft.
  2. Analogie zu § 628 Abs. 1 BGB:
    • Die Norm erfasst nicht nur zeitliche, sondern auch qualitative Aspekte (z. B. Wegfall der Betreuungstätigkeit nach Ausscheiden).
    • Der Vermittler übt eine für den VM wesentliche Tätigkeit aus (§ 93 HGB), auch wenn er nicht selbst als VM auftritt.
  3. Vertragstypische Risikoverteilung:
    • Da der VM im Außenverhältnis allein haftet und der Vermittler nur intern als Zubringer fungiert, ist es gerechtfertigt, dass dieser nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Betreuungsprovision mehr erhält.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 628 Abs. 1 BGB (analog)
  • § 93 HGB (Stellung des Versicherungsmaklers)
  • BGH-Rechtsprechung (BGHZ 94, 356; VersR 1986, 236) zur Courtage und Maklertätigkeit.
KI INHALT
Vergütung für Untermakler: 50 % für Vermittlung, 50 % für Betreuung. Bei Ausscheiden entfällt Betreuungsanteil. Zubringer- und Vermittlungsuntermakler übt wesentliche VM-Tätigkeit aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang werbender und verwaltender Vergütungsbestandteile
Betreuungscourtage
Vermittlungscourtage
Zubringermakler
Zuführungsmakler: Versicherungsuntermakler
Zuführungscourtage
Zuführungsprovision
NORM
§ 93 HGB
§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1986
AKTENZEICHEN
18 U 186/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.09.2026 19:17:34