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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Augsburg entschied am 16.02.1995, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht berechtigt ist, ein Konkurrenzprodukt zu vertreiben, selbst wenn dieses günstigere Eigenschaften als das Produkt des vertretenen Unternehmers (U) aufweist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) vertrieb ein Konkurrenzprodukt und berief sich darauf, dass dieses Produkt günstigere Eigenschaften als das des vertretenen Unternehmers (U) habe. Der Unternehmer (U) klagte gegen diesen Vertrieb.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Augsburg urteilte, dass der Vertrieb des Konkurrenzprodukts durch den HV unzulässig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die günstigeren Eigenschaften des Konkurrenzprodukts keine Rechtfertigung für dessen Vertrieb durch den HV darstellen. Der HV ist vielmehr verpflichtet, die Interessen des vertretenen Unternehmers zu wahren und deren Produkte zu fördern, anstatt Konkurrenzprodukte zu vertreiben.