Revisionsentscheidung BGH, 11.03.1982
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein freiberuflicher Betreuer eines Verkaufsstandes in einem Kaufhaus keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen das Unternehmen geltend machen kann, wenn die Kundenbeziehungen lediglich aus Laufkundschaft bestehen. Eine Geschäftsverbindung im Sinne der Norm liege in diesem Fall nicht vor.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein freiberuflicher Betreuer eines vom Unternehmen in einem Kaufhaus angemieteten Verkaufsstandes verlangt von diesem Unternehmen einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Er stützt seinen Anspruch auf die langjährige Betreuung des Standes und die damit verbundenen Kundenbeziehungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Es hat festgestellt, dass der Betreuer keinen Anspruch nach § 89b Abs. 1 HGB hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass bloße Laufkundschaft – also zufällige, nicht dauerhafte Kundenkontakte – keine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 HGB darstellt. Eine solche Geschäftsverbindung setze vielmehr voraus, dass der Handler (hier: der Betreuer) dauerhafte, persönliche Beziehungen zu Stammkunden aufbaut oder unterhält. Da dies im Fall der reinen Laufkundschaft nicht gegeben sei, scheide ein Ausgleichsanspruch aus.