vgl. auch BdF-Erlaß vom 11.06.1968
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.06.1968 (IV A/3-S 7368-6/68) behandelt die Frage, wie Umsätze eines Handelsvertreters (HV) steuerlich zu behandeln sind, wenn dieser nur einen Vorschuss erhalten hat und sich der Steuersatz während des Abrechnungszeitraums ändert. Das Gericht entschied, dass die Umsatzsteuer bereits bei Erhalt des Vorschusses fällig wird, selbst wenn die endgültige Abrechnung noch aussteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat von seinem Auftraggeber einen Vorschuss erhalten. Das Finanzamt verlangt die Versteuerung der Umsätze (Mehrwertsteuer, MWR) bereits zum Zeitpunkt des Vorschussempfangs, obwohl die endgültige Abrechnung der Provisionen noch nicht erfolgt ist. Der HV wendet ein, dass die Steuerschuld erst mit der endgültigen Abrechnung entstehen sollte, insbesondere da sich der Steuersatz während des Abrechnungszeitraums geändert hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass die Umsatzsteuer bereits mit dem Erhalt des Vorschusses fällig wird. Die Steuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob die endgültige Abrechnung bereits vorliegt oder sich der Steuersatz zwischenzeitlich geändert hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vorschuss als Teil der Gegenleistung für die Tätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist. Nach den damals geltenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen entsteht die Steuerschuld bereits mit dem Empfang der Zahlung (hier: Vorschuss), nicht erst mit der späteren Abrechnung. Die Änderung des Steuersatzes während des Abrechnungszeitraums ist für die Fälligkeit der Steuer ohne Belang, da der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich ist.