Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das LG Karlsruhe entscheiden, dass eine formularmäßige Klausel in einem Handelsvertretervertrag (HVV), die eine dreimonatige Reklamationsfrist für Belastungen auf Kontoauszügen vorsieht, wirksam ist. Der Handelsvertreter (HV) muss dem Unternehmer (U) alle vereinnahmten Inkassobeträge herausgeben, und bei Nichtreklamation innerhalb der Frist gelten die Kontoauszugssalden als verbindlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Herausgabe von vereinnahmten Inkassobeträgen aus dem zwischen ihnen geschlossenen Handelsvertretervertrag (HVV). Der HVV enthält eine AGB-Klausel, die eine dreimonatige Frist für die Reklamation von Belastungen auf Kontoauszügen, fehlenden Retourengutschriften oder sonstigen Gutschriften vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die AGB-Klausel wirksam ist. Der HV muss dem U alle aus der Geschäftsbesorgung erlangten Beträge (inkl. Inkassobeträge) herausgeben (§§ 675, 667 BGB). Widerspricht der HV den monatlichen Kontoauszugssalden nicht innerhalb der vertraglichen Frist von drei Monaten, werden diese Salden verbindlich, und es wird von ihrer Richtigkeit ausgegangen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der HVV ist als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB einzuordnen, weshalb der HV dem U alles Herauszugebende (inkl. Inkassobeträge) schuldet (§ 667 BGB).
- Die AGB-Klausel verstößt nicht gegen § 10 Nr. 5 AGBG (heute § 309 Nr. 5 BGB), der auch gegenüber Kaufleuten (hier: HV) Anwendung findet (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG).
- Die Klausel ist wirksam, da sie eine angemessene Frist für die Reklamation setzt und die Verbindlichkeit der Kontoauszüge bei Fristversäumung rechtfertigt (unter Bezugnahme auf OLG Oldenburg).