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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 25.05.1991 - 20 W 19/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV), der bei der Anzeige von Vorerkrankungen unrichtige Angaben macht, persönlich haftet. Die Entscheidung betont die Eigenverantwortung des VV für wahrheitsgemäße Angaben im Versicherungsantrag.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer oder Versicherer verlangt Schadensersatz von einem Versicherungsvertreter (VV), weil dieser bei der Anzeige von anzeigepflichtigen Vorerkrankungen im Versicherungsantrag falsche Angaben gemacht hat. Die Haftung des VV könnte sich aus seiner Pflichtverletzung als Vermittler ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Eigenhaftung des VV bejaht. Der VV haftet persönlich für die unrichtigen Angaben zu Vorerkrankungen, wenn diese zu einem Schaden führen (z. B. Leistungskürzung oder Rücktritt des Versicherers).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Pflicht des VV zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung im Rahmen der Antragsstellung. Der VV handelt als vertrauenswürdiger Mittler zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und hat eine eigene Sorgfaltspflicht bei der Weitergabe von Risikoinformationen. Unrichtige Angaben zu Vorerkrankungen verletzen diese Pflicht, was eine Schadensersatzhaftung auslöst. Die Haftung ergibt sich aus vertraglichen Nebenpflichten (ggf. aus dem Vermittlervertrag) oder deliktischen Ansprüchen (§ 823 BGB).

KI INHALT
Eigenhaftung eines Versicherungsvertreters bei falschen Angaben zu anzeigepflichtigen Vorerkrankungen – OLG Hamm.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenhaftung des Vertreters
c.i.c.
FUNDSTELLE
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
25.05.1991
AKTENZEICHEN
20 W 19/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.06.2026 15:39:08