Vorinstanz LAG Hessen, 20.07.1965 - 5 Sa 43/65 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei Pensionsverträgen mit bedingtem Versorgungsanspruch (nur bei AG-Kündigung ohne wichtigen Grund in der Person des AN oder AN-Kündigung aus wichtigem Grund) nicht die Form der Beendigung (Kündigung oder Aufhebungsvertrag), sondern der Anlass der Beendigung maßgeblich ist. Betreibt der AG die Beendigung ohne wichtigen Grund, muss er Versorgung gewähren; betreibt sie der AN ohne wichtigen Grund, entfällt der Anspruch.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt von seinem Arbeitgeber (AG) eine Pensionsleistung aus einem Versorgungsvertrag. Der Vertrag sieht vor, dass der Versorgungsanspruch nur besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, weil entweder
- der AG ohne wichtigen Grund in der Person des AN kündigt oder
- der AN aus wichtigem Grund kündigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass es für den Versorgungsanspruch nicht auf die rechtliche Form der Beendigung (z. B. Kündigung vs. Aufhebungsvertrag) ankommt, sondern auf den tatsächlichen Anlass der Vertragsbeendigung.
- Betreibt der AG die Beendigung (auch via Aufhebungsvertrag) ohne wichtigen Grund in der Person des AN, muss er die Versorgung gewähren.
- Betreibt der AN die Beendigung (auch via Aufhebungsvertrag) ohne wichtigen Grund, entfällt der Anspruch.
c) Begründung des Gerichts: Die Vertragsklausel ist nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Maßgeblich ist, wer die Beendigung veranlasst hat und aus welchem Grund. Die Parteien können die vertragliche Regelung nicht durch Wahl der Beendigungsform (z. B. Aufhebungsvertrag statt Kündigung) umgehen. Entscheidend ist der materielle Grund des Ausscheidens. Nur so wird der Schutzgedanke der Klausel (Versorgungssicherung bei einseitiger Beendigung durch den AG) gewahrt. Besondere Umstände können im Einzelfall eine abweichende Auslegung rechtfertigen.