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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) muss dem Unternehmer (U) offenbaren, wenn er vertragswidrig Konkurrenzprodukte vertrieben hat. Unterlässt er diese Aufklärung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags, kann der U den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den gezahlten Ausgleich vom HV zurückverlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Rückzahlung des gezahlten Ausgleichs, da der HV bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags verschwiegen hat, dass er vertragswidrig Konkurrenzprodukte vertrieben hatte. Der Anspruch stützt sich auf die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen (§ 123 BGB) und die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der U den Aufhebungsvertrag anfechten kann, weil der HV seine Pflicht zur Offenbarung des Vertragsverstoßes (Vertrieb von Konkurrenzprodukten) verletzt hat. Folge der erfolgreichen Anfechtung ist, dass der HV den erhaltenen Ausgleich als ungerechtfertigte Bereicherung an den U zurückzuzahlen hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die treuepflichtige Aufklärungspflicht des HV: Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss der HV den U über grobe Vertragsverstöße informieren, die den U zur fristlosen Kündigung berechtigen würden. Durch das Unterlassen dieser Information hat der HV den U bei Abschluss des Aufhebungsvertrags getäuscht. Die Anfechtung nach § 123 BGB ist daher gerechtfertigt, was zur Rückabwicklung des Ausgleichs führt.