Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.04.1978 - 3 AZR 844/76

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) mit gewinnabhängiger Tantieme keinen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen des Arbeitgebers (AG) hat, es sei denn, diese sind bewusst schädigend oder offensichtlich unsachlich. Die Tantieme bemisst sich an der Handelsbilanz, und ohne ausgewiesenen Gewinn besteht kein Anspruch – außer bei fehlerhafter Bilanzierung. Der AG darf auch Gesellschafter begünstigen, solange dies ordnungsgemäß ist. Der AN muss konkret darlegen, dass der AG unsachlich oder schädigend handelte, sonst scheitert sein Beweisantritt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt eine gewinnabhängige Tantieme vom Arbeitgeber (AG) aus einer Vereinbarung, die seine Vergütung an den Bilanzgewinn des AG knüpft. Der AN beanstandet, dass der AG durch unternehmerische Entscheidungen (z. B. Preisnachlässe für Gesellschafter) den Gewinn schmälert und damit seine Tantieme mindert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weisen die Klage ab und stellt klar:

  1. Der AN hat kein Mitspracherecht bei unternehmerischen Entscheidungen des AG, selbst wenn diese den Gewinn mindern.
  2. Die Tantieme berechnet sich nach der Handelsbilanz (sofern nichts anderes vereinbart).
  3. Kein Tantiemeanspruch bei ausgewiesenen Verlusten in der Bilanz, es sei denn, die Bilanz ist fehlerhaft (nicht ordnungsgemäß aufgestellt).
  4. Der AG darf Gesellschafter begünstigen, solange dies ordnungsgemäßer Geschäftsführung entspricht.
  5. Der AN muss substantiiert darlegen, dass der AG bewusst schädigend oder unsachlich handelte – sonst scheitert sein Beweisantritt (z. B. Zeugenvernehmung).

c) Begründung des Gerichts:

  • Unternehmerische Freiheit: Der AG darf frei über sein Geschäftsgebaren entscheiden, solange er sich im Rahmen ordentlicher kaufmännischer Praxis bewegt.
  • Kein Einflussrecht des AN: Eine Gewinnbeteiligung gibt dem AN kein Kontroll- oder Mitwirkungsrecht bei Unternehmensentscheidungen.
  • Bilanzmaßstab: Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Handelsbilanz als Berechnungsgrundlage.
  • Beweislast: Der AN muss konkrete Anhaltspunkte für unsachliches oder schädigendes Handeln des AG vorbringen. bloße Vermutungen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.
  • Prozessrecht: Eine Ladung von Zeugen als vorbereitende Maßnahme (§ 272b Abs. 2 Nr. 3 ZPO a. F.) begründet kein Recht auf Beweisaufnahme, wenn der Vortrag des AN unsubstantiiert ist.
KI INHALT
Gewinnbeteiligung gibt AN kein Mitspracherecht bei unternehmerischen Entscheidungen des AG, es sei denn, diese sind bewusst schädigend oder unsachlich. Tantieme basiert auf Handelsbilanz; kein Anspruch bei ordnungsgemäßer Bilanz ohne Gewinn. AG muss nur offenkundig unsachliche oder schädigende Maßnahmen unterlassen. Beweislast für Schädigungsabsicht liegt beim AN.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tantieme
Dispositionsfreiheit des AG
FUNDSTELLE
BB 79, 45
DB 78, 2228
AR-Blattei, Gewinnbeteiligung, Entscheidung 4
SAE 78, 256
AuR 79, 122
EzA Nr. 1 zu § 611 BGB Tantieme
BlfSt. 78, 294
ARST 78, 161
ArbGeb 79, 45
VersR 79, 194
Quelle 79, 354
AP Nr. 1 zu BGB § 611 Tantieme m. Anm. Schöder
RdA 78, 396
NORM
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.04.1978
AKTENZEICHEN
3 AZR 844/76
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG