Vorinstanz LG Frankenthal, 27.05.2004 - 3 O 503/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass ein als unabhängiger Versicherungsmakler (VM) tätiger Vermittler nicht in die Vertriebsorganisation des Versicherungsunternehmens (VU) eingebunden ist. Daher kann dem VU das Wissen des Maklers über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers (VN) nicht nach den Grundsätzen der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung zugerechnet werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- VN (Versicherungsnehmer) streitet mit dem VU (Versicherungsunternehmen) darüber, ob das VU sich das Wissen des Vermittlers (hier: ein als Makler bezeichneter Finanzberater) über den Gesundheitszustand des VN zurechnen lassen muss.
- Der VN berief sich darauf, dass der Vermittler als „Auge und Ohr“ des VU gehandelt habe und dessen Wissen dem VU daher zugerechnet werden müsse (z. B. bei vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen).
- Das VU bestritt dies mit der Begründung, der Vermittler sei kein eingebundener Vertreter, sondern ein unabhängiger Makler.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken entscheidet:
- Der Vermittler ist kein Versicherungsvertreter (VV) i. S. d. § 84 HGB, sondern ein Versicherungsmakler (VM).
- Das VU muss sich das Wissen des Maklers nicht zurechnen lassen, da dieser nicht in die Vertriebsorganisation des VU eingebunden ist.
- Die bloße Courtage-Vereinbarung, die Nutzung von Antragsformularen des VU oder die Zahlung von Provisionen reichen nicht aus, um eine Einbindung in die Vertriebsorganisation anzunehmen.
c) Begründung des Gerichts:
- Auge-und-Ohr-Rechtsprechung setzt voraus, dass der Vermittler
- vom VU zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt oder
- zumindest damit betraut ist (§ 43 Nr. 1 VVG) und
- in die Vertriebsorganisation des VU eingebunden ist.
- Keine Einbindung als Makler:
- Der Vermittler trat als selbstständiger Finanzkaufmann mit dem Zusatz „unabhängige Finanzberatung“ auf.
- Die Courtage-Vereinbarung bezeichnete ihn ausdrücklich als Makler und enthielt keine Vollmachten des VU.
- Makler sind treuhänderische Sachwalter des Kunden und vertretend ** dessen Interessen**, nicht die des VU.
- Die bloße Nutzung von Antragsformularen oder Provisionen begründen keine Einbindung (Verweis auf BGH-Rechtsprechung).
Rechtsfolgen: Da der Vermittler kein eingebundener Vertreter war, scheidet eine Wissenszurechnung nach der Auge-und-Ohr-Doktrin aus. Das VU kann sich daher nicht auf das Wissen des Maklers berufen (z. B. bei einer Anzeigepflichtverletzung des VN).