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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.09.1972 - 5 AZR 197/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen, 06.01.1972 - 4 Sa 529/71 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.09.1972 entschieden, dass ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers wegen versehentlicher Lohnüberzahlung erst nach 30 Jahren verjährt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer die Rückzahlung einer versehentlich zu viel gezahlten Lohnsumme. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers wegen der Lohnüberzahlung einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die damals geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 195 BGB a.F. (alte Fassung) verjährten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung regelmäßig in 30 Jahren. Diese Frist galt unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte (hier der Arbeitgeber) die Überzahlung kennt oder nicht. Das BAG bestätigte damit, dass die allgemeine Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.

KI INHALT
Bereicherungsanspruch bei Lohnüberzahlung verjährt erst nach 30 Jahren, so das BAG in seinem Urteil vom 20.09.1972.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ungerechtfertigte Bereicherung
Rückzahlung einer Lohnüberzahlung
FUNDSTELLE
BAGE 24, 434
RdA 72, 392
BB 72, 1453
DB 72, 2309
AR-Blattei, Verjährung, Entscheidung 35
SAE 73, 243 (Schnorr von Carolsfeld)
AuR 72, 338
AuR 73, 91
BlfSt. 72, 380
JZ 73, 27
MDR 73, 168
BerlWirt. 73, 342
Quelle 73, 224
ARST 73, 85
ArbuSozPol. 74, 34
JR 74, 148
AP Nr. 5 zu § 195 BGB
NORM
§ 195 BGB
§ 196 BGB
§ 611 BGB
§ 812 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.09.1972
AKTENZEICHEN
5 AZR 197/72
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
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