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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.10.1995 - I ZR 255/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München II, 12.10.1993 - 2 HKO 3508/93 -

vgl. dazu OLG Hamm, 26.04.1990 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass das Zusenden von Werbefaxen an Gewerbetreibende ohne deren Einwilligung oder vermutetes Einverständnis wettbewerbswidrig nach § 1 UWG ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen ein anderes Unternehmen (Beklagten), das ihm unaufgefordert Telefaxschreiben zu Werbezwecken zugesandt hat. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Unterlassung dieser Praxis auf § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das unaufgeforderte Zusenden von Werbefaxen an Gewerbetreibende wettbewerbswidrig ist, sofern der Empfänger nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder dieses vermutet werden kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass unaufgeforderte Werbefaxe eine unzumutbare Belästigung darstellen. Sie verletzen das Recht des Gewerbetreibenden, selbst zu bestimmen, ob und in welcher Form er Werbung empfangen möchte. Zudem verursachen solche Sendungen unnötige Kosten (z. B. für Papier, Tinte, Zeit) und stören den Betriebsablauf. Da diese Praxis den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt, ist sie nach § 1 UWG unzulässig.

KI INHALT
Wettbewerbswidrig ist das Zusenden von Werbe-Telefaxen an Gewerbetreibende ohne deren Einverständnis nach § 1 UWG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefaxwerbung
Werbeschreiben an Gewerbetreibende per Telefax
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.10.1995
AKTENZEICHEN
I ZR 255/93
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
13.04.2021