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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.1989 - 6 Sa 297/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz ArbG Mainz, 12.12.1988 - 1 Ca 1664/88 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass die außerordentliche Kündigung eines Außendienstmitarbeiters wegen Entzugs der Fahrerlaubnis (1,6 Promille) nur gerechtfertigt ist, wenn eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen unmöglich oder unzumutbar ist. Im konkreten Fall eines hochbezahlten Vertriebsdirektors (ca. 14.000 DM/Monat) sei das Angebot des Arbeitnehmers, sich privat chauffieren zu lassen, zumutbar, da die Fahrtätigkeit nur einen geringen Teil seiner Aufgaben ausmache.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte das Arbeitsverhältnis mit einem Außendienstmitarbeiter (AN) außerordentlich kündigen, nachdem diesem wegen Trunkenheit am Steuer (1,6 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der AN wehrt sich gegen die Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält die außerordentliche Kündigung für unrechtmäßig. Der AG muss das Angebot des AN akzeptieren, seine Mobilität durch einen privaten Chauffeur (auf eigene Kosten) sicherzustellen – zumindest dann, wenn die Fahrtätigkeit nur einen untergeordneten Teil der Aufgaben ausmacht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Die Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen unmöglich oder unzumutbar sei.
  • Im vorliegenden Fall überwiege die Tätigkeit des AN (z. B. als Vertriebsdirektor), die auch ohne Führerschein ausgeübt werden könne.
  • Das Angebot des AN, sich chauffieren zu lassen, sei eine zumutbare Alternative, insbesondere bei einem hochbezahlten Mitarbeiter, bei dem die führerscheinlose Zeit überbrückbar sei.
  • Die Störung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige hier keine außerordentliche Kündigung.
KI INHALT
Außerordentliche Kündigung bei Führerscheinentzug nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerechtfertigt – Alternativen wie privater Chauffeur können zumutbar sein, besonders bei untergeordneter Fahrtätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund bei Verlust des Führerscheins
Entziehung der Fahrerlaubnis
FUNDSTELLE
DB 90, 281
NZA 90, 28
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.08.1989
AKTENZEICHEN
6 Sa 297/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2005