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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 04.01.1984 - 5 Sa 1217/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Köln, 22.08.1993 - 15 Ca 845/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Zentraleinkäufer in einem Einzelhandelsunternehmen durch die Annahme von Geldgeschenken von Lieferanten gegen das Schmiergeldverbot verstößt und dies eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (ein großes Einzelhandelsunternehmen) möchte gegen einen Zentraleinkäufer wegen der Annahme von Geldgeschenken von Lieferanten vorgehen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Schmiergeldverbot, das als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (§ 626 BGB) gewertet wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat festgestellt, dass die Entgegennahme von Geldgeschenken durch den Zentraleinkäufer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein solches Verhalten die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beeinträchtigt. Da der Zentraleinkäufer in einer besonders vertrauenssensiblen Position ist, kann ein Verstoß gegen das Schmiergeldverbot direkt zu einer außerordentlichen Kündigung führen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

KI INHALT
Annahme von Geldgeschenken durch Zentraleinkäufer kann außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen, da Vertrauensgrundlage beeinträchtigt wird (§ 626 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Annahme von Schmiergeld
Einkaufsvertreter
Entbehrlichkeit der Abmahnung
Störung des Vertrauensverhältnisses
Vertrauensbereich
Vertrauenssphäre
Schmiergeldverbot
Bestechlichkeit
Vorteilsnahme
finanzielle Zuwendungen
Geldgeschenke
Compliance-Verstoß
Geschenke
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.01.1984
AKTENZEICHEN
5 Sa 1217/83
ECLI
ECLI:DE:LAGK:1984:0104.5SA1217.83.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.06.2021