Vorinstanz ArbG Köln, 22.08.1993 - 15 Ca 845/83 -
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Fazit: Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Zentraleinkäufer in einem Einzelhandelsunternehmen durch die Annahme von Geldgeschenken von Lieferanten gegen das Schmiergeldverbot verstößt und dies eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (ein großes Einzelhandelsunternehmen) möchte gegen einen Zentraleinkäufer wegen der Annahme von Geldgeschenken von Lieferanten vorgehen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Schmiergeldverbot, das als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (§ 626 BGB) gewertet wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat festgestellt, dass die Entgegennahme von Geldgeschenken durch den Zentraleinkäufer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein solches Verhalten die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beeinträchtigt. Da der Zentraleinkäufer in einer besonders vertrauenssensiblen Position ist, kann ein Verstoß gegen das Schmiergeldverbot direkt zu einer außerordentlichen Kündigung führen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.