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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Dresden entschied, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) die Provision nicht verweigern kann, wenn er nicht nachweist, dass die Nichtausführung eines vermittelten Vertrags auf Umstände zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert vom Unternehmer (U) die Zahlung der Provision für vermittelte Verträge gem. § 87a Abs. 3 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Unternehmer die Provision schuldet, wenn er nicht konkret darlegt und beweist, dass die Nichtausführung der Verträge auf Umstände beruht, die er nicht zu vertreten hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 87a Abs. 3 HGB, wonach der Provisionsanspruch nur entfällt, wenn die Nichtausführung auf nicht zu vertretende Umstände des Unternehmers zurückzuführen ist. Da der Unternehmer hier keine Gründe für die Nichtausführung genannt hat, geht das Gericht davon aus, dass er die Nichtausführung zu vertreten hat. Die Beweispflicht liegt beim Unternehmer, der dieser nicht nachgekommen ist.