vgl. aber auch Ankele, Handelsvertreterrecht, § 89 Rz. 18
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass gesetzliche Kündigungsfristen dem Gekündigten immer unverkürzt zustehen – auch wenn der letzte Tag vor Fristbeginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. § 193 BGB (Fristverlängerung bei Wochenenden/Feiertagen) findet hier keine Anwendung, da Kündigungsfristen allein dem Schutz des Gekündigten dienen und nicht verkürzt werden dürfen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kündigender (z. B. Arbeitgeber oder Prinzipal im Handelsvertreterverhältnis) möchte eine Kündigung so erklären, dass die Frist bereits am nächsten Werktag nach einem Wochenende/Feiertag beginnt. Der Gekündigte (z. B. Arbeitnehmer oder Handelsvertreter) besteht auf die volle Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist (hier: 6 Wochen gemäß § 622 Abs. 1 BGB bzw. §§ 66, 89 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Kündigungsfrist unverkürzt zu gewähren ist. Selbst wenn der letzte Tag vor Fristbeginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, beginnt die Frist erst am darauffolgenden Tag. § 193 BGB (der sonst Fristen verlängert, wenn ihr Ende auf ein Wochenende/Feiertag fällt) ist nicht anwendbar – weder direkt noch analog.
c) Begründung des Gerichts:
- Schutzzweck: Kündigungsfristen dienen ausschließlich dem Schutz des Gekündigten (Mindestfristen), während § 193 BGB den Erklärenden (z. B. Kündigenden) begünstigt. Eine Anwendung würde den Schutz des Gekündigten untergraben.
- Vermeidung von Verkürzungen: Bei kurzer Frist (z. B. 1–2 Wochen) könnte eine analoge Anwendung von § 193 BGB zu einer erheblichen Verkürzung führen (z. B. um 2–4 Tage).
- Rechtssicherheit: Eine einheitliche Regelung für alle Kündigungsfristen ist notwendig. Billigkeitserwägungen im Einzelfall sind ausgeschlossen.
- Gleichbehandlung: Die Argumentation gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse (§ 622 BGB) als auch für Handelsvertreterverträge (§§ 66, 89 HGB).
Zusatz: Selbst wenn die Kündigung vor einer Änderung der Rechtsprechung erklärt wurde, ist die neue Auslegung (keine Anwendung von § 193 BGB) maßgeblich.